Wow. Das ist ja fast Inbox-Zero! 😀
Larry
Ich hatte mich letztens spontan bei bookwyrm angemeldet, nur um 1 h später den Account dann wieder zu löschen. 😀 Weil: Bei 200+ brauch ich echt keine weitere Quelle von Empfehlungen und die ***** hab ich nach Überlegen für mich auch als uninteressant erachtet. Ein direkter synchroner Austausch zum aktuellen Buch wär vielleicht interessant, mit zeitlichem Abstand aber eher nicht, weil ich dann ja schon mit dem Kopf beim nächsten bin.
Ich verwende für die „ToRead“ der Einfachheit halber die Wunschliste von Apple Books. Da findet man fast alles, dann wird mit Bib oder Onleihe gecheckt. Und in der aktuellen Version kann man auch nicht gekaufte Bücher als gelesen markieren, das befriedigt den Doku-Drang.
Mich lässt ja die gesetzliche Regelung ob ihrer Unklarheit den Kopf schütteln:
*Rechtlich begründet man das mit dem Beamtendienstrechtsgesetz. Laut Paragraf 43 hat eine Beamtin oder ein Beamter nämlich "in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt". Aber was heißt das genau? Wann ist die "sachliche Wahrnehmung" der "dienstlichen Aufgaben" einer Pädagogin oder eines Pädagogen nicht mehr gegeben? Und welche Kriterien werden da angelegt?
Die gesetzliche Formulierung sei natürlich sehr allgemein gehalten, heißt es aus der Bildungsdirektion. Es gebe keinen ausformulierten Verhaltenskodex, weil man schließlich nicht jeden denkbaren Fall aufschlüsseln könne. "Der wäre sonst wahrscheinlich tausende Seiten lang." Deshalb habe die Behörde stets in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.*
1 x Monatsausgaben auf dem Giro und 11 x auf kurzfristig verfügbaren Sparkonten.
Früher 3 x Monatsausgaben, wegen latenter Unzufriedenheit mit dem Arbeitsplatz wollte ich mir aber zusätzlichen Seelenfrieden für einen allfälligen Wechsel schaffen.