this post was submitted on 23 Aug 2023
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Deutschland

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Sammelbecken für deutsche Kartoffeln und ihre Geschichten über Deutschland.

Nicht zu verwechseln mit !dach und !chad.

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Bundesländer:

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Volksverpetzer, gemeinnütziger Anti-Fake-News-Blog hat diese Petition gestartet und richtet sie an den Bundesrat.

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[–] [email protected] 0 points 2 years ago (11 children)

Ich bitte schon darum nicht absichtlich missverstanden zu werden; mir ist klar was die AfD darstellt.
Was passiert mit den Nazis wenn die AfD weg ist, lösen die sich in Luft auf?
Hören die enttäuscht auf Faschisten zu sein?

[–] [email protected] 5 points 2 years ago (3 children)

Nein, aber sie haben nicht die Möglichkeit die etablierte Strukturen und Finanzen zu nutzen.

Ja klar, sie können einfach eine neue Partei gründen, und ja, der Staat würde da wieder jahrelang rum eiern, statt Faschistenparteien zu verbieten, aber die größte wäre dann erst mal weg und sie müssten neu beginnen.

[–] [email protected] 6 points 2 years ago (2 children)

Parteiverbote inkludieren Nachfolgeparteien.

[–] [email protected] 3 points 2 years ago (1 children)

Ah, das wusste ich nicht! Wie wird das dann entschieden? Anhand der Mitglieder?

[–] [email protected] 4 points 2 years ago

Im Gesetzestext ist das so formuliert:

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. (2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend angewandt.

Ich vermute mal, dass bei der Gründung einer neuen Partei von einschlägigen Personen überprüft wird, ob diese als Ersatzorganisation gelten könnte, bevor sie zu Wahlen zugelassen wird.

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